Das Recht der Diakonie – Satzungsprobleme und Strukturen
Die Diakonie stellte stets die Frage nach ihrem Verhältnis zu Staat und Kirche. Seit 1849 definierte sich der Central-Ausschuss für die Innere Mission als der Kirche dienende Stelle. Der Central-Ausschuss erhielt jedoch erst 1921 mit Gründung des "Centralverbandes der Inneren Mission" die Vertretungsrechte gegenüber Staat und Öffentlichkeit. Das Nebeneinander der "aristokratischen" Leitungsstruktur des Central-Ausschusses und des demokratischen Leitungsprinzips des Centralverbandes wurde erst durch die Satzung von 1929 zugunsten des demokratischen Prinzips aufgehoben. Seit 1933 bemühte sich die Evangelische Kirche auch wegen der drohenden "Gleichschaltung", die Innere Mission stärker an sich zu binden. Letztlich aber wurde aus einer "Diakonie neben der Kirche" eine "Diakonie der Kirche". Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Hilfswerk der Evangelischen Kirche gegründet. 1957 entstand aus Central-Ausschuss und Hilfswerk das "Diakonische Werk der EKD e.V.". Nach dem Kirchengesetz von 1975 nimmt die EKD heute ihre diakonische Aufgabe durch das Diakonische Werk wahr. Verfasste Kirche und Diakonie sind rechtlich und institutionell derart miteinander verbunden, dass das Recht der verfassten Kirche die privatrechtlichen Organisationsformen der Diakonie immer stärker durchdringt, ohne diese jedoch völlig zu verdrängen.
